Krypto-Sportwetten in Deutschland – was erlaubt ist und wer draußen bleibt
Stand: 18.10.2026` · geprüft gegen die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), Snapshot vom 2. Oktober 2026.

Wer in Deutschland nach „Wettanbietern mit Krypto“ sucht, sucht etwas, das es in dieser Form nicht gibt. Kein einziger Anbieter auf der GGL-Whitelist akzeptiert Bitcoin, Ethereum oder einen anderen Kryptowert – nicht aus technischen Gründen, sondern weil der Glücksspielstaatsvertrag anonyme Zahlungswege aussperrt. Was übrig bleibt, sind ausländische Marken, die in Curaçao, Anjouan oder anderswo lizenziert sind und hierzulande ohne Erlaubnis operieren. Wer dort spielt, spielt ohne OASIS-Sperrsystem, ohne LUGAS-Limitdatei und ohne deutsche Aufsicht.
Die Seite ordnet ein, was das für Krypto und Wetten in Deutschland bedeutet: warum der scheinbare Vorteil schneller, „anonymer“ Zahlungen zur Sperre wird, was die BaFin und die GGL dazu sagen, welche Marken mit deutscher Erlaubnis welche Zahlungswege akzeptieren und wer im Offshore-Bereich trotzdem Spielfelder öffnet.
Was Krypto mit Wetten in Deutschland zu tun hat
Kryptowerte sind nach § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde. Die BaFin führt sie damit in einem klar definierten regulatorischen Rahmen – nicht als Zahlungsmittel im engeren Sinne, sondern als verwahr- und genehmigungspflichtige Vermögenswerte, sobald sie für Dritte verwahrt oder vermittelt werden.

Blockchain und Wallet: warum „anonym“ schnell endet
Wer Kryptowährungen nutzt, bewegt sich auf einer öffentlichen Hauptbuchtechnik. Jede Transaktion wird in einer Blockchain festgehalten und ist grundsätzlich für jeden einsehbar, der die Adresse kennt. Eine Wallet-Adresse trägt keinen Namen, aber die Spur jeder Bewegung lässt sich rekonstruieren, sobald eine Adresse einmal mit einer Person oder Börse verknüpft wurde. Die Handelsplätze selbst unterliegen der Geldwäschebekämpfung und holen Personendaten ab, sobald bestimmte Schwellen erreicht sind.
Was bleibt, ist Pseudonymität, keine Anonymität. Für Spielende hat das zwei Folgen: Wer Kryptowährungen als Zahlweg nutzt, hinterlässt trotzzdem eine nachvollziehbare Spur – und genau diese Spur ist das Problem, sobald ein deutsches Gericht, eine Aufsichtsbehörde oder ein Kreditinstitut nachfragt. Eine wirkliche Anonymität wäre nur dann gegeben, wenn weder die Wallet noch das spätere Tauschen in Euro eine Verbindung zur Person herstellt. Genau das verlangt die Geldwäschebekämpfung zu unterbinden.
Das Misverständnis vieler Werbeversprechen: Eine Krypto-Einzahlung ist nicht „anonym“ im juristischen Sinn. Sie ist ein pseudonymer Zahlweg, der sich bei Bedarf zuordnen lässt. Wer auf einer lizenzierten deutschen Plattform einzahlt, identifiziert sich ohnehin per VideoIdent oder Ausweis-Upload; wer auf einer Offshore-Plattform spielt, identifiziert sich möglicherweise gar nicht oder nur oberflächlich. Beides hat Folgen, die in den nächsten Abschnitten deutlicher werden.
Steuern: was das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 klärt
In Deutschland klärte erst das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin. Davor gab es keine verbindlichen steuerlichen Regeln – wer vorher Gewinne aus Krypto-Geschäften erzielte, bewegte sich in einer Grauzone, die das Finanzamt im Zweifel nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes behandelte. Das Schreiben setzt Haltefristen und Freigrenzen, an denen sich seither sowohl private Käuferinnen und Käufer als auch Steuerberatungen orientieren.
Wer Gewinne aus Kursveränderungen erzielt, muss diese grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angeben, sofern die Haltefrist des Schreibens unterschritten wird oder andere Auslöser vorliegen. Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann private Veräußerungsgewinne nach Maßgabe des Schreibens steuerfrei realisieren – wobei die genauen Schwellen und Ausnahmen die Einzelberatung erfordern.
Mehrwertsteuerlich hat der Europäische Gerichtshof am 22. Oktober 2015 in der Rechtssache Hedqvist entschieden, dass beim Kauf und Verkauf von Bitcoin-Einheiten keine Umsatzsteuer anfällt. Das Bundesfinanzministerium bestätigte den Inhalt am 27. Februar 2018 gegenüber den obersten Länderfinanzbehörden. Das gilt für den Tausch von Kryptowerten untereinander und gegen gesetzliche Zahlungsmittel, nicht aber für die Geschäftstätigkeit von Dienstleistern, die solche Tauschvorgänge vermitteln oder verwalten.
Aufsicht über Kryptodienstleister: MiCAR und BaFin
Wer in Deutschland Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet – Aufbewahrung, Verwaltung, Vermittlung, Handel – braucht eine Zulassung. Die BaFin erteilt diese auf Grundlage der EU-Verordnung MiCAR für Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider, CASP). MiCAR regelt die Zulassungspflicht, die Ausnahmen und das Zulassungsverfahren für diese Anbieter, die BaFin ist die zuständige nationale Stelle.
Die Erlaubnispflicht für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft folgt aus § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes (KWG). Das BaFin-Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft vom 2. März 2020, zuletzt geändert am 25. September 2023, beschreibt das Geschäft als Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln. Die BaFin führt dieses Merkblatt als Auslegungshilfe für die Praxis – verbunden mit dem Hinweis, dass die Aufsicht jeden Einzelfall prüft.
Das hat Folgen für jede Plattform, die Kryptowährungen entgegennimmt, um damit Wetten zu finanzieren. Die Einzahlung eines Spielenden ist aus Sicht der BaFin nicht automatisch ein Verwahrgeschäft – eine einfache Zahlungsabwicklung über einen externen Krypto-Gateway-Dienst kann eine andere Einordnung haben als eine Plattform, die Kryptowerte treuhänderisch verwahrt. Genau hier beginnt die Grauzone, die viele Offshore-Wettanbieter für sich nutzen.
Rechtslage: warum kein Wettanbieter mit deutscher Erlaubnis Krypto akzeptiert
§ 6b Abs. 4 GlüStV: anonyme Zahlungsmittel sind nicht erlaubt
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt in § 6b Absatz 4, dass Ein- und Auszahlungen nur über ein Zahlungskonto erfolgen dürfen, das auf den Namen des Spielenden lautet und bei einem Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz geführt wird. Anonyme Zahlungsmittel sind nicht erlaubt. Was darunterfällt, ist im Gesetz nicht abschließend aufgezählt – die Praxis der Aufsichtsbehörden und die Erläuterungen der GGL ziehen Bargeld, anonyme Prepaid-Karten und Kryptowährungen ausdrücklich mit ein.

Ein Zahlungskonto im juristischen Sinn ist ein Konto, dessen Inhaber dem Kreditinstitut oder dem Zahlungsdienstleister namentlich bekannt ist. Eine Wallet-Adresse tut das nicht. Selbst wenn eine Krypto-Börse die Person kennt, fehlt die direkte Bankverbindung, die der Geldwäschebekämpfung unterliegt. Genau diese Lücke soll § 6b Abs. 4 schließen.
Wer auf einem lizenzierten Anbieter in Deutschland einzahlt, durchläuft zwingend eine vollständige Verifikation. Vor der Verifikation darf ein Anbieter höchstens 72 Stunden lang Spiel ermöglichen, mit einem Einzahlungslimit von 100 Euro und ohne Auszahlungen. Nach der Verifikation greift das Standard-Limit. Wer diesen Mechanismus umgehen will, indem er ohne Verifikation auf einer Offshore-Plattform einzahlt, gibt den gesamten Schutz auf – nicht den der Verifikation selbst, sondern den der Aufsicht, die diese Verifikation überprüft.
Sportwettensteuer: 5,3 % bezahlt der Veranstalter, nicht der Spielende
Die Sportwettensteuer nach §§ 16–25 RennwLottG beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage „Einsatz minus die Steuer selbst“ – konkret also etwa 5,03 Prozent des ausgezahlten Einsatzes. Gezahlt wird sie vom Veranstalter der Wette, nicht vom Spielenden. Ob und wie ein Anbieter diese Steuer an die Kundschaft weitergibt, ist eine Frage seiner Geschäftspolitik und ergibt sich nur aus seinen Geschäftsbedingungen.
Das hat zwei praktische Folgen. Erstens: Eine Lizenz erkennt man nicht am Quittungsbeleg oder am Steueraufdruck auf der Wettquittung. Auch nicht-lizenzierte Anbieter können die Steuer abführen, weil das deutsche Finanzamt jeden Steuerpflichtigen nimmt, der sich meldet. Die Frage, ob die Steuer bezahlt wird, ist also getrennt von der Frage, ob eine Erlaubnis vorliegt. Zweitens: Wer die Steuer auf seiner Wettquote eingepreist bekommt, gewinnt weniger, als es die Quote verspricht. Auf lizenzierten Plattformen ist das transparent; Offshore-Plattformen verhalten sich unterschiedlich.
Werbeerlaubnis und Bonusregeln: keine Paragraphen, die Sportwetten-Bonus deckeln
Werbung für Glücksspiel darf in Deutschland nur von Erlaubnisinhabern betrieben werden. Der Werbekanal-Zeit-Weg-Vermerk der Länder regelt genau das Zeitfenster 6:00–21:00 Uhr, das für Slots, Online-Poker und Online-Casino-Spiele gilt. Für Sportwetten ist die Lage eine andere: keine Werbung unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung des Ereignisses im selben Kanal, keine Werbung mit aktiven Sportlerinnen oder Sportlern, keine Provision an Affiliates, die an Umsatz, Einzahlung oder Einsatz hängt.
Der Staatsvertrag selbst enthält keinen Passus, der die Höhe, den Umsatzfaktor oder die Mindestquote eines Sportwetten-Bonus begrenzt. Was ein Anbieter an Bonus verspricht und welche Bedingungen er daran knüpft, ergibt sich ausschließlich aus seinen AGB. Das ist auch der Grund, warum jede seriöse Bonusanalyse zwingend das Kleingedruckte liest: kein Anbieter verschenkt Geld.
Erlaubnis versus Lizenz: das Wording zählt im juristischen Sinn
Im juristischen Sprachgebrauch heißt es „Erlaubnis“ – das ist der formelle Akt, mit dem die GGL nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 GlüStV die Genehmigung erteilt, Sportwetten im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. „Lizenz“ ist der umgangssprachliche Begriff dafür; er kommt aus dem Wettbewerb der ausländischen Aufsichtsbehörden und steht in den meisten Werbetexten.
Die GGL-Whitelist nach § 9 Abs. 8 GlüStV ist der einzige Test einer gültigen Erlaubnis. Sie enthält 30 Einträge – 27 Inhaber mit Sportwetten-Erlaubnis (zwei davon auch mit Pferdewetten) und drei weitere für Pferdewetten allein. Auf jeder Domain, die in der Whitelist steht, dürfen ausschließlich die Wetten angeboten werden, für die der Eintrag gilt: Eine Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele bedeutet nicht automatisch eine Erlaubnis für Sportwetten, und umgekehrt.
Der Snapshot der Whitelist vom 2. Oktober 2026 zeigt zum Beispiel: Hillside (Europe) ENC mit Sitz in Ta’Xbiex, Malta betreibt Bet365.de; die Betway Limited steht hinter Betway.de mit erster Erlaubnis vom 9. März 2021 und einer Folgeerlaubnis vom 23. Dezember 2022; die Interwetten Gaming Limited betreibt Interwetten.de; bwin (Deutschland) Limited steht hinter Bwin.de; die LVSports Limited betreibt Leovegas.de mit einer Erlaubnis für Sportwetten seit dem 21. Oktober 2024. Diese Liste ist abschließend: Wer nicht draufsteht, hat in Deutschland keine Erlaubnis.
Spielerschutz: warum OASIS und LUGAS nur auf der lizenzierten Seite greifen
Einzahlungslimit 1.000 € pro Monat: die Voreinstellung, kein Höchstwert
Das gesetzliche Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV liegt bei 1.000 Euro pro Kalendermonat – berechnet über alle Anbieter hinweg, die der Limitdatei LUGAS angeschlossen sind. Das ist die Voreinstellung, kein Maximum. Wer nachweisen kann, dass er wirtschaftlich mehr tragen kann, kann von seinem Anbieter ein höheres Limit erhalten: bis zu 10.000 Euro ohne weitere Bedingungen, bis 30.000 Euro, sofern der Anbieter diese Personen auf höchstens ein Prozent seiner aktiven Spielerinnen und Spieler beschränkt. Die Erhöhung greift nach einer Sperrfrist von sieben Tagen; die Senkung greift sofort.
Das Limit funktioniert nur, wenn die Anbieter untereinander verbunden sind. Genau diese Verbindung leistet LUGAS als zentrale Limitdatei. Auf ihr werden alle Einzahlungen gespeichert; ein Anbieter, der über das Limit hinaus annehmen würde, würde gegen den Staatsvertrag verstoßen. Eine Prepaid-Karte, eine Bareinzahlung oder eine Kryptowährung lässt sich in diese Datei nicht eintragen – die Sperre an der Quelle gehört zu den Gründen, warum anonyme Zahlungswege ausgeschlossen sind.
OASIS: das Spielersperrsystem, das nur lizenzierte Anbieter abfragen
OASIS ist die zentrale Sperrdatei nach §§ 8, 8a GlüStV und wird sowohl bei der Registrierung als auch bei jedem Login abgefragt. Eine Selbstsperre dauert mindestens drei Monate, wenn die Person selbst eine Frist setzt; bleibt die Frist offen, gilt mindestens ein Jahr. Wer gesperrt ist, kann bei keinem lizenzierten Anbieter mehr spielen, weder in Deutschland noch in den meisten anderen europäischen Jurisdiktionen, die an OASIS angeschlossen sind.
Daneben existiert die Fremdsperre durch Dritte – Angehörige, Behörden – sowie der Panikbutton nach § 6i Abs. 3, der sofort für 24 Stunden sperrt. Wer sich selbst nicht sperrt, kann vom Anbieter nach einer Fremdsperre nicht mehr eingesetzt werden. Auch hier zeigt sich der Mechanismus: Schutz funktioniert nur entlang einer lizenzierten Struktur. Offshore-Plattformen fragen OASIS nicht ab, schicken keine Daten hinein und können eine deutsche Sperre nicht umsetzen.
Parallelspielverbot und Aktivitätsdatei
Das Parallelspielverbot nach § 6h GlüStV verbietet den gleichzeitigen Einsatz bei mehreren Anbietern. Die Aktivitätsdatei, die zur LUGAS-Infrastruktur gehört, registriert, wer wo wann aktiv ist; der Versuch, parallel zu spielen, scheitert an der Datenabfrage. Das ist der Grund, warum zocken bei mehreren deutschen Anbietern gleichzeitig technisch unterbunden wird und nicht nur vertraglich verboten ist.
Was am Schutzsystem auffällt: Es setzt voraus, dass jede Plattform, die ein deutscher Spieler nutzt, Teil des Systems ist. Anbieter außerhalb der Whitelist sind das nicht. Eine Sperre über OASIS hindert niemanden daran, sich bei einer Curaçao-Plattform anzumelden; eine Einzahlungsgrenze von 1.000 Euro lässt sich umgehen, indem das Budget auf mehrere Offshore-Plattformen verteilt wird. Das System ist nur so stark wie seine Abdeckung – und die endet an der Landesgrenze.
Warum das alles für Krypto-Spielerinnen und -Spieler entscheidend ist
Wer mit Kryptowährungen einzahlt, geht diesen Schutzmechanismus nicht deshalb verloren, weil er Krypto benutzt – sondern weil er auf einer Plattform spielt, die nicht zur Whitelist gehört. Der Mechanismus, der anonymen Zahlungsverkehr ausschließt, sorgt dafür, dass jede Plattform, die Krypto annimmt, automatisch nicht lizenziert sein kann. Wer also überhaupt die Wahl „Krypto oder Lizenz“ bekommt, bekommt sie deshalb, weil die Lizenz bereits fehlt.
Was folgt: Wer Krypto-Einzahlung wählt, wählt im selben Atemzug eine Plattform außerhalb des OASIS-Sperrsystems, außerhalb der LUGAS-Limitdatei und außerhalb der Aufsicht der GGL. Ob dieser Nachteil durch höhere Limits, schnellere Auszahlungen oder ein anderes Wettprogramm aufgewogen wird, ist die individuelle Entscheidung – die Konsequenz ist, dass es bei einem Konflikt kein deutsches Gericht mit Routine im Glücksspielrecht und keinen Antrag auf Mäßigung einer Schuld gibt, der Aussicht auf Erfolg hätte.
Krypto und Blockchain: der technische Unterbau, der die Werbeversprechen einlöst – oder nicht
Kryptowerte als Zahlweg: was wirklich passiert
Wer Bitcoin, Ethereum oder einen Stablecoin auf eine Wettplattform überweist, löst eine Transaktion auf einer Blockchain aus. Die Wallet des Empfängers – meist eine Adresse der Plattform oder eines Zahlungsabwicklers – wird zum Ziel der Transaktion; auf der Blockchain entsteht ein dauerhafter, öffentlich einsehbarer Eintrag. Sobald die Transaktion in einen Block aufgenommen ist, gilt sie als bestätigt; moderne Plattformen verlangen je nach Coin eine unterschiedliche Anzahl von Bestätigungen, bis die Einzahlung auf dem Spielkonto gutgeschrieben wird.
Was viele Werbungen suggerieren und was selten so klar gesagt wird: Die Transaktion an sich ist nicht „anonym“. Sie ist pseudonym, weil die Adresse keine Personenangabe trägt. Sobald die Plattform die Einzahlung einer Person zuordnet – und sei es nur intern –, ist die Verknüpfung gemacht. Sie wird nur dann zur Anonymitätsfalle, wenn die Plattform selbst keine saubere Zuordnung vornimmt – was wiederum die Frage aufwirft, was im Streitfall als Beweis dient.
Schwankende Kurse und das Problem der Auszahlung
Wer mit Bitcoin einzahlt, gewinnt oder verliert in zwei Münzeinheiten gleichzeitig: in der Quote der Wette und im Wechselkurs der Kryptowährung. Eine Wette zu Quote 2,00 mag einen Euro Gewinn bringen, gleichzeitig kann der Bitcoin-Kurs um drei Prozent fallen und das Ergebnis in Euro übersteigt den Verlust aus der Quote. Bei stabilen Coins wie USDT ist dieser Wechselkurseffekt gedämpft, aber nicht aufgehoben.
Die Auszahlung erfolgt in derselben Währung wie die Einzahlung, sofern die Plattform keine eigene Konvertierung anbietet. Wer also mit Bitcoin eingezahlt hat und in Euro auszahlen lassen möchte, muss den Umweg über eine Börse oder einen Wallet-Anbieter gehen – mit den entsprechenden Gebühren und einer erneuten Kontoeröffnung, die Geldwäscheprüfungen nach sich zieht. Das ist der konkrete Preis der „Krypto-Auszahlung“, von dem viele Werbungen schweigen.
Die rechtliche Seite der Zahlung: KWG, MiCAR und GlüStV
Drei Regelwerke greifen ineinander. Das Kreditwesengesetz definiert Kryptowerte und unterwirft das Verwahrgeschäft der BaFin-Erlaubnispflicht. MiCAR regelt auf EU-Ebene die Zulassung von Krypto-Dienstleistern und überträgt die nationale Zuständigkeit an die BaFin. Der Glücksspielstaatsvertrag fordert für Zahlungen ein Konto auf den Namen des Spielenden bei einem Geldwäsche-Verpflichteten.
Anonyme Zahlungsmittel sind nach § 6b Abs. 4 GlüStV nicht erlaubt. Eine Krypto-Einzahlung lässt sich auf der Seite der Spielenden nicht eindeutig einem Zahlungskonto zuordnen – selbst wenn die Plattform die Adresse kennt, fehlt die Identitätsprüfung, die das Geldwäschegesetz für ein Konto vorschreibt. Die Konsequenz: Eine Plattform, die Krypto akzeptiert, kann nicht gleichzeitig vollständig unter dem GlüStV operieren. Sie verlässt das geschützte System.
Die Rangliste der Wettanbieter mit Krypto: ein geteiltes Feld
Die folgende Tabelle trennt klar, was in Deutschland erlaubt ist und was nicht. Die lizenzierten Marken stehen für die Regel: keine Krypto-Zahlung, dafür OASIS-Anbindung und Limitdatei. Die Offshore-Marken stehen für die andere Seite: Krypto ja, deutsche Aufsicht nein. Beide Kategorien werden beschrieben, weil Spielende in Deutschland auf beide stoßen.
| Marke | Lizenzstatus | Permit-Halter | Sportwetten-Erlaubnis seit |
|---|---|---|---|
| Betway (Betway.de) | GGL-Whitelist | Betway Limited, Malta | 09.03.2021 |
| Wettarena (Wettarena.de) | GGL-Whitelist | I.B.C. Sportsbetting Limited, Malta | 09.10.2020 |
| MERKUR BETS | GGL-Whitelist | Merkur Bets Malta Limited | 06.11.2023 |
| Interwetten (Interwetten.de) | GGL-Whitelist | Interwetten Gaming Limited, Malta | 02.11.2020 |
| DAZN Bet | GGL-Whitelist | DZBT Operations Limited, Malta | 22.08.2023 |
| bwin (Bwin.de) | GGL-Whitelist | bwin (Deutschland) Limited, Malta | 09.10.2020 |
| Allyspin (Allyspin.com) | Nicht auf GGL-Whitelist (Curaçao-Lizenz, irrelevant in Deutschland) | – | – |
| 22Bet | Nicht auf GGL-Whitelist (Curaçao-Lizenz, irrelevant in Deutschland) | – | – |
| Playzilla (Playzilla.com) | Nicht auf GGL-Whitelist (Curaçao-Lizenz, irrelevant in Deutschland) | – | – |
| Sportaza (Sportaza.com) | Nicht auf GGL-Whitelist (Anjouan-Lizenz, irrelevant in Deutschland) | – | – |
Betway: solides Whitelist-Angebot ohne Krypto-Zahlweg
Betway Limited steht hinter Betway.de und ist seit dem 9. März 2021 mit einer Sportwetten-Erlaubnis auf der Whitelist. Die Folgeerlaubnis datiert vom 23. Dezember 2022; eine zusätzliche Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele wurde am 2. Oktober 2026 erteilt. Die Marke zahlt die Sportwettensteuer nach den üblichen Regeln; ob und in welchem Umfang sie die Steuer weitergibt, ergibt sich aus den eigenen Bedingungen. Krypto-Zahlungen sind nicht im Programm – das Wettkonto wird im Euro-Raum über die zugelassenen Zahlungsdienste geführt.
Die Marke eignet sich für Spielende, die auf das volle Schutzsystem der GGL setzen, mit klarer Erlaubnis, klarer Limitdatei und dem Zugriff auf OASIS im Konfliktfall. Wer Krypto will, geht hier nicht hin, aber wer auf der Whitelist spielt, bekommt genau das, was die sechs Spalten der Tabelle versprechen.
Wettarena: Nischenanbieter mit Erlaubnis, klein im Programm
Die I.B.C. Sportsbetting Limited mit Sitz in Sliema, Malta, betreibt die Marke Wettarena und ist mit einer Sportwetten-Erlaubnis seit dem 9. Oktober 2020 und einer Folgeerlaubnis vom 15. Dezember 2022 auf der Whitelist. Das Wettprogramm ist kleiner als das der großen Marken; eine Erlaubnis ist trotzdem eine Erlaubnis. Der Anbieter unterliegt denselben Schutzregeln wie jeder andere Whitelist-Anbieter.
Wer Wert auf Auswahl legt, wird hier nicht landen; wer einen lizenzierten Anbieter mit weniger Trubel sucht, kann ihn hier finden. Krypto bleibt – wie bei allen Whitelist-Anbietern – außen vor.
MERKUR BETS: deutsche Marke hinter maltesischem Sitz
Die Merkur Bets Malta Limited mit Sitz in St. Julian’s betreibt MERKUR BETS; die GGL-Whitelist führt die Marke mit einer Sportwetten-Erlaubnis seit dem 6. November 2023. Das Marken-Image ist deutsch, die Lizenzstruktur international – ein Setup, das bei der internationalen Konzernmutter üblich ist und keine Auswirkung auf den Schutzumfang hat. Auch hier: volle Anbindung an OASIS und LUGAS, keine Krypto-Zahlung.
Interwetten: etablierter Anbieter mit langer Whitelist-Geschichte
Die Interwetten Gaming Limited mit Sitz in Sliema, Malta, betreibt Interwetten.de. Die Erlaubnis datiert auf den 2. November 2020, die Folgeerlaubnis auf den 27. Dezember 2022. Interwetten ist eine der Marken, die bereits unter dem alten Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland aktiv war und die Umstellung auf das Whitelist-System mitgemacht hat. Auch hier gilt: Standard-Schutz, Standard-Zahlungswege, keine Krypto.
DAZN Bet: Junger Anbieter mit Sportwetten-Fokus
Die DZBT Operations Limited mit Sitz in Zebbug, Malta, betreibt DAZN Bet. Die GGL-Erlaubnis für Sportwetten besteht seit dem 22. August 2023. DAZN Bet nutzt die Sportrechte und die Markenwahrnehmung des Streaming-Anbieters DAZN und ist auf den ersten Blick eher für Live-Wetten auf Fußball und Co. gedacht. Schutzmechanik, Zahlungswege und Verbot von Krypto sind identisch mit den anderen Whitelist-Anbietern.
bwin: Erfahrener Großanbieter mit langer Marktpräsenz
bwin (Deutschland) Limited mit Sitz in Gzira, Malta, steht hinter Bwin.de. Die Erlaubnis besteht seit dem 9. Oktober 2020, die Folgeerlaubnis vom 23. Dezember 2022 verlängert sie. bwin gehört zu den wenigen Marken, die den deutschen Markt schon kannten, als es noch keine Whitelist gab, und die den Sprung ins neue Regime mitgemacht haben. Krypto bleibt ausgeschlossen; das übrige Programm ist breit, die Anbindung an OASIS und LUGAS vollständig.
Allyspin: Offshore-Marke mit breitem Sportbook, ohne deutsche Erlaubnis
Allyspin wirbt mit einem Sportwettenbereich, einem Live-Wettenteil und virtuellen Sportarten; das eigene Angebot führt Fußball, Tennis, Tischtennis, Basketball, Eishockey, American Football und Baseball auf. Die Plattform steht nicht auf der GGL-Whitelist, weil sie keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis besitzt. Was sie an Lizenz hat, stammt aus Curaçao – ein Status, der in Deutschland keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Wer hier einzahlt, kann mit Kryptowährungen einzahlen – aber wer hier einzahlt, verzichtet auf OASIS, LUGAS und die Aufsicht der GGL. Im Streitfall führt der Weg nach Curaçao, nicht nach Halle (Saale).
22Bet: internationales Wettprogramm ohne deutschen Pass
22Bet betreibt ein „Sports“-Segment auf der eigenen Plattform und bietet Wetten auf Fußball, Eishockey, Biathlon, Baseball und Boxen. Die Lizenz stammt aus Curaçao, ist aber für den deutschen Markt nicht relevant. Wie alle Offshore-Marken akzeptiert 22Bet Krypto-Zahlungen; das ändert nichts an der fehlenden Erlaubnis. Auch hier gilt: Wer hier spielt, spielt ohne Aufsicht im Sinne des GlüStV.
Playzilla: Curaçao-Lizenz, deutsches Spielverbot de facto
Playzilla betreibt ein Sportsbook mit Live-Wetten und virtuellen Sportarten. Die Lizenz aus Curaçao hat in Deutschland keine Anerkennung; OASIS und LUGAS greifen nicht. Wer einzahlt – mit Karte oder Krypto –, nimmt diese Einschränkungen in Kauf. Das Wettprogramm kann breit sein; der Schutzrahmen ist nicht vorhanden.
Sportaza: Anjouan-Lizenz, aus deutscher Sicht illegal
Sportaza gibt in der eigenen Fußzeile eine Lizenz der Regierung der Autonomen Insel Anjouan, Union der Komoren, mit der Lizenznummer ALSI-202606064-FI2 an. Auch diese Lizenz ist in Deutschland nicht anerkannt; die Plattform ist hierzulande ein unerlaubtes Glücksspielangebot im Sinne des § 4 Abs. 1 GlüStV. Wer hier mit Krypto einzahlt, spielt außerhalb des deutschen Schutzsystems und – im Erfolgsfall – außerhalb jeder deutschen Rückforderung.
Folgen für Spielende: was die Trennung der beiden Seiten konkret bedeutet
Konflikt um verlorene Einsätze: der BGH und der EuGH
Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof am 25. Juli 2024 (Az. I ZR 90/23) die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit einer Nichtigkeit von Sportwettenverträgen entgegensteht. Im konkreten Fall fordert der Kläger von Tipico mehr als 3.700 Euro Verluste aus den Jahren 2013 bis 2018 zurück. Die Frage ist simpel, aber weitreichend: Kann ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig sein – und wenn ja, zahlt der Veranstalter die Einsätze zurück?
Die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Nicholas Emiliou vom 19. März 2026 in der Rechtssache C-530/24 halten es grundsätzlich für möglich, unlizenzierte Anbieter zur Rückzahlung verlorener Einsätze zu verpflichten. Eine Ausnahme gilt, wenn Behörden zugesichert haben, die Lizenzpflicht vorerst nicht durchzusetzen. Was bedeutet das für Spielende? Wer auf einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis spielt und verliert, hat theoretisch eine argumentative Grundlage, das Geld zurückzufordern – aber keine Garantie. Eine Selbstblockade der Behörden, wie sie in manchen Übergangsphasen galt, kann den Anspruch einschränken.
Wer das nicht möchte, geht den einfachen Weg und spielt nur dort, wo der Vertrag nicht von vornherein gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
Werbung der GGL gegen illegale Angebote
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder hat am 17. September 2026 Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich vor der Teilnahme an illegalen Angeboten gewarnt. Diese Warnung greift nicht nur abstrakt; sie geht mit konkreten Maßnahmen einher: Verbotsverfügungen, Zahlungsblockaden und Netzwerkblockaden nach § 9 GlüStV. Die GGL veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Listen solcher Maßnahmen.
Wer sich auf einer Offshore-Plattform anmeldet, gibt damit nicht nur den OASIS-Schutz auf, sondern liefert seine Einzahlungen auch in ein Netzwerk, das von Aufsichtsbehörden beobachtet wird. Es geht nicht nur um das Risiko, nicht ausgezahlt zu werden; es geht auch darum, dass die Plattform morgen vom Netz genommen werden kann.
Das wirtschaftliche Risiko wechselnder Krypto-Kurse
Wer mit Bitcoin einzahlt, setzt sich nicht nur dem Wettrisiko aus, sondern auch dem Wechselkursrisiko zwischen Einzahlung und Auszahlung. Selbst wenn die Plattform zügig auszahlt, vergehen Stunden bis Tage – in denen der Kurs um Prozente schwanken kann. Bei Stablecoins wie USDT fällt dieser Effekt kleiner aus, ist aber nicht aufgehoben, weil auch Stablecoins nicht dauerhaft stabil sind.
Eine Plattform, die das ignoriert, indem sie Ein- und Auszahlung sofort zum jeweils aktuellen Kurs konvertiert, nimmt dem Spielenden die Sicht auf den tatsächlichen Gewinn. Wer das selbst nachvollziehen will, rechnet Einsatz × (Quote − 1) für die Wette und (Auszahlungs-Euro – Einzahlungs-Euro) für den Krypto-Effekt separat – die beiden Linien addieren sich zum tatsächlichen Euro-Ergebnis.
Werbetexte, die mehr versprechen als die Plattform hält
Viele Offshore-Plattformen werben mit „sofortigen Auszahlungen“, „anonymem Spiel“ und „keiner Verifikation“. Diese Versprechen sind halb wahr. Sofortige Auszahlungen sind in Krypto-Blockchains mit kurzen Blockzeiten tatsächlich schnell – sofern die Plattform selbst keine manuelle Prüfung dazwischenschaltet. Anonymes Spiel hängt davon ab, ob die Plattform überhaupt Daten erhebt; viele erheben sie, ohne sie offenzulegen. Keine Verifikation bedeutet: keine Bankverbindung, kein Ausweis, keine Adresse – was im Streitfall die Beweisführung erschwert und die Rückverfolgbarkeit von Geldern unterbricht.
Die Empfehlung an Spielende, die diese Punkte ernst nehmen: Vor der Anmeldung die AGB lesen, auf einen Blick zur Lizenz, zur Auszahlungsdauer und zur Frage, ob die Plattform tatsächlich eigenes Geld verwahrt oder nur durchreicht.
Bitcoin und Sportwettensteuer: wie sich der Einsatz Euro für Euro aufbaut
Wer auf einer lizenzierten deutschen Plattform spielt, spielt in Euro; die Wettquote ist dezimal, der Einsatz wird in Euro angegeben, die Auszahlung erfolgt in Euro. Wer auf einer Offshore-Plattform mit Krypto spielt, kennt diese Klarheit oft nicht: Einsatz und Auszahlung in Bitcoin, Umrechnung zum jeweils aktuellen Wechselkurs, dazu die Frage, ob die Plattform die Steuer einbehält oder weitergibt. Beide Wege führen zum gleichen Euro-Ergebnis – wenn man die Schritte einzeln rechnet.
Aus einer Wette zu Quote 2,00 mit 100 Euro Einsatz wird im Erfolgsfall eine Rückzahlung von 200 Euro, also 100 Euro Gewinn. Verliert die Wette, sind die 100 Euro weg, der Gewinn aus der Wette ist null. Dazu kommt – nur auf Offshore-Plattformen ohne deutsche Lizenz – der Wechselkursgewinn oder -verlust zwischen Ein- und Auszahlung in Krypto: Wenn der Bitcoin-Kurs zwischen Einzahlung und Auszahlung um drei Prozent steigt, hat der Spielende zusätzliche drei Prozent auf den Euro-Auszahlungsbetrag, bei einem Verlierer-Ticket nur den Verlust aus dem Einsatz, nicht aus dem Kurs.
Ausführlicher ist das Ergebnis nur dann zu betrachten, wenn die Plattform die Steuer auf die Quote aufschlägt, einbehält oder gar nicht erst ausweist. Auf einer Whitelist-Plattform mit 5,3 Prozent Steuer auf den Bemessungsbetrag Einsatz minus Steuer bedeutet das effektiv etwa 5,03 Prozent des Einsatzes – bezahlt vom Veranstalter, gegebenenfalls über die Quote eingepreist. Auf einer Offshore-Plattform, die ebenfalls Steuer abführt, fehlt diese Information oft; sie steht bestenfalls im Kleingedruckten.
FAQ: Krypto-Wettanbieter in Deutschland
Können Sportwetten in Deutschland mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen bezahlt werden?
Auf Anbietern mit deutscher Erlaubnis nicht. Der Glücksspielstaatsvertrag erlaubt in § 6b Abs. 4 ausschließlich Einzahlungen über ein Zahlungskonto, das auf den Namen des Spielenden bei einem Geldwäsche-Verpflichteten lautet; anonyme Zahlungsmittel sind ausgeschlossen. Wer in Deutschland mit Krypto wetten will, weicht auf Offshore-Plattformen aus, die in Curaçao, Anjouan oder anderswo lizenziert sind. Diese Plattformen haben keine deutsche Erlaubnis und sind hierzulande unerlaubtes Glücksspiel.
Warum akzeptiert kein Wettanbieter auf der GGL-Whitelist Krypto-Zahlungen?
Weil der Mechanismus, der Krypto zu einer anonymen Zahlung macht, mit der Pflicht zu einem eigenen Zahlungskonto nach § 6b Abs. 4 GlüStV kollidiert. Auch wenn eine Krypto-Adresse technisch keine Personenangabe trägt, fehlt die institutionelle Verbindung zu einem Geldwäsche-Verpflichteten, die das Gesetz verlangt. Die GGL kann einen Anbieter, der diesen Mechanismus ignoriert, nicht zulassen.
Was bedeutet „ohne OASIS“ oder „ohne LUGAS“ bei Krypto-Wettseiten für den Schutz der Spielenden?
OASIS ist das zentrale Spielersperrsystem, das bei jeder Anmeldung und bei jedem Login abgefragt wird; eine Selbstsperre dort sperrt die Person auf Wunsch bei allen angeschlossenen Anbietern. LUGAS ist die Limitdatei für das gesetzliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro pro Monat sowie für das Parallelspielverbot. Plattformen ohne deutsche Erlaubnis sind an OASIS und LUGAS nicht angeschlossen; eine deutsche Sperre hindert niemanden daran, sich dort anzumelden, und das Einzahlungslimit lässt sich durch Aufteilung umgehen. Der Schutz, der auf der lizenzierten Seite automatisch greift, existiert dort nicht.
Welche Rechte bestehen bei einem Streit mit einem Krypto-Wettanbieter ohne deutsche Erlaubnis?
Die Rechte sind eingeschränkt. Der Anbieter unterliegt keiner deutschen Aufsicht und keinem deutschen Verbraucherschutzgesetz im engeren Sinn; Beschwerden laufen über die ausländische Lizenzbehörde – in Curaçao oder Anjouan –, die für Spielende in Deutschland praktisch unerreichbar ist. Eine Rückforderung verlorener Einsätze ist nach den Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts vom 19. März 2026 grundsätzlich möglich, aber an Bedingungen geknüpft und nicht garantiert. Wer Streit vermeiden will, spielt nur dort, wo der Schutzmechanismus greift.
Wie behandelt das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 Bitcoin steuerlich?
Das Schreiben regelt die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowerten. Gewinne aus Kursveränderungen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, sofern die Haltefristen nicht eingehalten werden oder andere Auslöser vorliegen; das gilt für private Käuferinnen und Käufer wie für Steuerpflichtige, die gewerblich handeln. Das Schreiben vom 27. Februar 2018 stellt zudem klar, dass beim Kauf und Verkauf von Bitcoin-Einheiten keine Umsatzsteuer anfällt. Im Zweifel führt der Weg zur Steuerberatung, weil die Regeln im Einzelfall von Haltefristen und Veräußerungsgewinnen abhängen.
Wie berechnet sich eine Auszahlung aus Einsatz und Quote, und was ändert ein schwankender Kurs daran?
Die Auszahlung einer gewonnenen Einzelwette ist Einsatz × Quote, der Nettogewinn Einsatz × (Quote − 1). Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Beine zu einer Gesamtquote; das Risiko steigt im Quadrat. Bei einer Krypto-Auszahlung kommt der Wechselkurs zwischen Auszahlungs- und Verkaufszeitpunkt dazu: Wer mit Bitcoin einzahlt, gewinnt oder verliert zweimal, einmal in der Quote, einmal im Kurs. Bei stabilen Coins wie USDT fällt dieser Effekt kleiner aus, ist aber nicht aufgehoben. Eine verlässliche Rechnung trennt beide Linien.
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